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   BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69   

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https://dejure.org/1969,1424
BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69 (https://dejure.org/1969,1424)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1969 - II WD 9.69 (https://dejure.org/1969,1424)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1969 - II WD 9.69 (https://dejure.org/1969,1424)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarstrafe gegen einen Soldaten wegen eines Diensvergehens in Form einer Gehaltskürzung und einer Herabsetzung des Dienstgrades - Vorsätzlicher Verstoß gegen die einem Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegende Pflicht zur Kameradschaft, zu achtungswürdigem ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.02.1969 - II WD 67.68

    Dienstvergehen eines Soldaten wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls in

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69
    Da selbst tadelfreie und zufriedenstellend beurteilte Soldaten nur allzu leicht der Versuchung erliegen, nach dem Genuß von Alkohol ihr Kraftfahrzeug im Verkehr zu lenken, bilden gute Führung und ordentliche dienstliche Leistungen grundsätzlich keinen Anlaß, bei Trunkenheit am Steuer von einer Laufbahnstrafe, also regelmäßig einer Gehaltskürzung, Abstand zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1965 - II (I) WD 133/64 -, vom 20. Februar 1969 - II WD 67/68 - und vom 5. März 1969 - II WD 64/68).

    Da bisher eine gleiche oder ähnliche Bestimmung für das Disziplinarrecht der Soldaten nicht geschaffen worden ist und auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine sinngemäße Anwendung des § 14 BDO n.F. auf die Soldaten nicht gebietet, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und inwieweit er die Wehrdisziplinarordnung der am 1. Oktober 1967 in Kraft getretenen Neuregelung des Beamtendisziplinarrechts angleicht (BVerwG NZWehrr 1969, 29 = RiA 1969, 19; BVerwG Urteile vom 4. September 1968 - II WD 19/68 - und vom 20. Februar 1969 - II WD 67/68).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69
    (Art. 103 Abs. 3 GG) und darum verfassungsrechtlich nicht unzulässig, wenn nach einer Kriminalstrafe eine - keinen Reinigungscharakter tragende - Laufbahnstrafe verhängt wird (BVerfG NJW 1967, 1654).
  • BVerwG, 05.03.1969 - II WD 64.68

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69
    Da selbst tadelfreie und zufriedenstellend beurteilte Soldaten nur allzu leicht der Versuchung erliegen, nach dem Genuß von Alkohol ihr Kraftfahrzeug im Verkehr zu lenken, bilden gute Führung und ordentliche dienstliche Leistungen grundsätzlich keinen Anlaß, bei Trunkenheit am Steuer von einer Laufbahnstrafe, also regelmäßig einer Gehaltskürzung, Abstand zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1965 - II (I) WD 133/64 -, vom 20. Februar 1969 - II WD 67/68 - und vom 5. März 1969 - II WD 64/68).
  • BVerwG, 04.09.1968 - II WD 19.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69
    Da bisher eine gleiche oder ähnliche Bestimmung für das Disziplinarrecht der Soldaten nicht geschaffen worden ist und auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine sinngemäße Anwendung des § 14 BDO n.F. auf die Soldaten nicht gebietet, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und inwieweit er die Wehrdisziplinarordnung der am 1. Oktober 1967 in Kraft getretenen Neuregelung des Beamtendisziplinarrechts angleicht (BVerwG NZWehrr 1969, 29 = RiA 1969, 19; BVerwG Urteile vom 4. September 1968 - II WD 19/68 - und vom 20. Februar 1969 - II WD 67/68).
  • BDH, 20.09.1967 - II WD 24/67

    Disziplinarische Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt eines Soldaten der Bundeswehr

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69
    Diese Erwägungen, denen der Senat bereits in dem Urteil vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - Raum gegeben hat, greifen auch in der vorliegenden Sache Platz.
  • BVerwG, 14.04.1970 - II WD 87.69

    Verurteilung eines Soldaten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch

    Über die Gründe hinaus, die seit jeher die Abstandnahme von einer Laufbahnstrafe zulassen, hat es der Senat in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, insbesondere bei Ersttätern der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 25.11.1970 - II WD 40.70

    Rechtsmittel

    Haben die Wehrdienstsenate schon seit jeher in ihrer Rechtsprechung zur Trunkenheit am Steuer Ausnahmen für solche Fälle zugelassen, für die sich besondere Milderungsgründe aus der Tat selbst oder aus ihrem Zustandekommen - z.B. bei Pflichtenkollision eines Beschuldigten (BDH NZWehrr 1966, 169) oder bei mangelhafter Fürsorge der Vorgesetzten (BDH Urteil vom 9. April 1964 - I WD 174/63) - ergeben, so hat es der Senat in jüngeren Entscheidungen auch für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgegehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (BDH Urteil vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - BVerwG Urteil vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 05.03.1970 - II WD 90.69

    Verurteilung eines Soldaten wegen Trunkenheit am Steuer - Verhängung einer

    Darüber hinaus hat er es in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 16.05.1969 - II WD 11.69

    Dienstvergehen durch fahrlässig herbeigeführten Vollrausch - Ansehensschädigung

    Darüber hinaus hat er es in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend mit erfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 26.06.1970 - II WD 33.70

    Verfehlungen eines Angehörigen der Bundeswehr - Ahndung eines Regelverstoßes vor

    Hatten nämlich die Wehrdienstsenate bislang Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Trunkenheit am Steuer bei einem Berufssoldaten oder einem Soldaten auf Zeit regelmäßig eine Laufbahnstrafe nach sich ziehe, nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe zugelassen, die sich aus der Tat selbst oder ihrem Zustandekommen ergaben, so hat es der Senat in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Punktion der Diszplinarstrafe weitgehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (BDH Urteil vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - BVerwG Urteil vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 28.11.1969 - II WD 67.69

    Verstoß gegen Dienstpflichten - Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten -

    In Fällen, in denen die allgemeinen Strafgerichte bei Ersttätern und geringen Tatfolgen anstelle einer Freiheitsstrafe eine empfindliche Geldstrafe verhängt oder zwar auf Freiheitsstrafe erkannt, ihre Vollstreckung aber gegen Zahlung einer erheblichen Geldbuße zur Bewährung ausgesetzt haben, hat er angenommen, daß die Ahndung der Tat durch die ordentlichen Gerichte den Zweck ihrer disziplinaren Bestrafung mit einer Gehaltskürzung jedenfalls dann weitgehend vorwegnimmt, wenn die Trunkenheit am Steuer nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungswürdigem außerdienstlichem Verhalten ein Dienstvergehen darstellt (§ 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG), der Sachverhalt keine disziplinaren Besonderheiten aufweist, die durch die strafgerichtliche Aburteilung noch nicht erfaßt sind, und die geldliche Einbuße infolge des Strafverfahrens die finanziellen Auswirkungen der Gehaltskürzung erreicht oder gar übertrifft (Urteil vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
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